Einspeisevergütung
Einspeiser nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) regelt den Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien an das Netz der allgemeinen Versorgung.
Dabei werden konkret die Abnahme, die Übertragung und die Vergütung sowie der bundesweite EEG-Belastungsausgleich des „grünen“ Stroms gesetzlich geregelt.
Weiterführende Informationen zum EEG finden Sie beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Einspeisevergütung nach EEG
Einspeiseanlagen mit Vergütungszahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sind nach folgenden Energieträgern zu unterscheiden:
Wasserkraft
Deponie-, Klär- und Grubengas
Biomasse
Geothermie
Windenergie
Solare Strahlungsenergie (Photovoltaik-Anlagen)
Die Vergütung ist dabei abhängig von:
Art des Primärenergieträgers
Leistung der Anlage (kW)
Inbetriebnahmejahr
KWK-Anlagen
Bei Einspeiseanlagen, die nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) vergütet werden, besteht die Einspeisevergütung aus folgenden Bestandteilen:
Üblicher Preis (EEX-Preis)
KWK- Zuschlag
Vermiedene Netznutzungsentgelte
(auslaufend - hier ist das Netzentgeltmodernisierungsgesetz zu beachten)
Sonstige Einspeiser
Sonstige Einspeiseanlagen sind alle Eigenerzeugungsanlagen, die nicht unter die gesetzliche Zahlungsverpflichtung im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes fallen.
Beispiele für sonstige Einspeiseanlagen:
Notstromaggregate
Motorenprüfstände
Energierückgewinnungsanlagen
Die Vergütung für Strom aus sonstigen Einspeiseanlagen besteht aus:
i. d. R. Börsenpreis der EEX
Vermiedene Netznutzungsentgelte (auslaufend – siehe NEMOG)