Einspeisevergütung

Erzeugungsanlagen produzieren Strom der selbst im Gebäude verbraucht oder in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden kann. Für den Beitrag an der allgemeinen Stromversorgung sieht das EEG eine Vergütung der eingespeisten Energie vor. Hierzu legen die Übertragungsnetzbetreiber verschiedene Vergütungskategorien fest und veröffentlichen diese auf Ihrer Website www.netztransparenz.de.  

In welche Vergütungskategorie Ihre Anlage fällt richtet sich nach dem Energieträger, dem Inbetriebnahmezeitpunkt und der installierten Leistung der Erzeugungsanlage.  

Nach Inbetriebnahme und Anmeldung Ihrer Erzeugungsanlage erhalten Sie detaillierte Informationen zu Ihrer Vergütung in Ihrem Abschlagsplan. 

Bitte beachten Sie: Die Auszahlung der Einspeisevergütung kann erst nach vollständiger Registrierung Ihrer Erzeugungsanlage und ggf. Stromspeicher im Marktstammdatenregister erfolgen! 

 

EEG-Anlagen 

Die zum Inbetriebnahmezeitpunkt festgelegte Vergütungshöhe gilt für 20 Jahre.  

Als Anlagenbetreiber können Sie sich für diesen Förderzeitraum innerhalb von gesetzlichen Rahmenbedingungen zwischen verschiedenen Veräußerungsformen für Ihren erzeugten Strom entscheiden. Nachfolgend erhalten Sie eine Kurzübersicht über die verschiedenen Optionen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit). 

  • Einspeisevergütung (§ 21 Abs. 1 EEG) 
    Die gebräuchlichste Form der gesetzlichen Einspeiseförderung. 
    Photovoltaikanlagen bis max. 100 kWp werden entsprechend gesetzlich festgelegter Vergütungskategorien gefördert. 
    Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme Ihrer Anlage bestimmt hierbei die Vergütungshöhe. 
     
    I.d.R. ist in Verbindung mit der Messung und Abrechnung keine zusätzliche Ausstattung nötig. 
    Die technischen Vorgaben nach § 9 EEG sind entsprechend zu berücksichtigen. 

  • Direktvermarktung (§ 20 EEG) 
    Verpflichtende Zuordnung für Anlagen größer 100 kWp. 
    Die Förderung erfolgt im Marktprämienmodell, basierend auf der Differenz zwischen dem anzulegenden Wert und dem Monatsmarktwert. 
    Erforderlich ist eine viertelstundenscharfe Messung (Lastgangzähler, RLM). 
    Die technischen Vorgaben nach § 9 EEG sind entsprechend zu berücksichtigen. 

  • Mieterstrommodell (§ 21 Abs. 3 EEG) / Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung 
    Hierbei handelt es sich um komplexe Konzepte, die immer eine konkrete Abstimmung mit dem Netzbetreiber erfordern! 
    In dieser Vermarktungsform liefert der Anlagenbetreiber den erzeugten Strom ohne Nutzung des öffentlichen Netzes an die Letztverbraucher des Gebäudes, auf dem die Photovoltaikanlage errichtet wurde. 
    Im Fall des Mieterstrommodells ist der Anlagenbetreiber ebenfalls für die Reststromlieferung (Strombedarf, wenn die Sonne nicht scheint) verantwortlich und muss als Stromlieferant die damit verbundenen Pflichten einhalten. Es gibt allerdings eine zusätzliche Förderung im Rahmen des Mieterstromzuschlags. 
    Die Überschusseinspeisung kann bei beiden Modellen mit Einspeisevergütung oder Marktprämie gefördert werden. 

  • Unentgeltliche Abnahme (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) 
    Auf die Zahlung einer EEG-Förderung wird in diesem Fall vollständig verzichtet. 
    Wenn keine Zuordnung vom Anlagenbetreiber getroffen wurde, fällt eine Anlage bis 200 kWp automatisch in die unentgeltliche Abnahme. 
    Anlagenbetreiber können Ihre Anlage allerdings auch direkt dieser Veräußerungsform zuordnen. 

 

Nach Ablauf dieser Förderung hat der Gesetzgeber eine Anschlussförderung vorgesehen, die sich am Jahresmarktwert abzüglich der Vermarktungskosten orientiert. Die Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen ist zurzeit auf maximal 10 ct/kWh und bis zum 31. Dezember 2032 begrenzt.
Die Höhe des Jahresmarktwertes und des Abzugsbetrags kann ebenfalls unter www.netztransparenz.de eingesehen werden. 

Sie dürfen mit jeder Anlage zum ersten Kalendertag eines Monats zwischen den Veräußerungsformen wechseln. Der Wechsel ist TWL Netze jeweils vor Beginn des vorangegangenen Kalendermonats mitzuteilen.  

Beispiel: Sie möchten zum 01.05. in eine andere Veräußerungsform wechseln. Bis spätestens zum 31.03. muss diese Information bei uns eingehen. 

Außerdem ist es auch möglich zwischen Volleinspeisung (Einspeisung der gesamten erzeugten Strommenge) und Teileinspeisung (Einspeisung vom Überschuss nach Eigenverbrauch) zu wechseln. Um den Wechsel bei uns anzumelden, bitten wir um Einhaltung einer Meldefrist von 8 Wochen.

 

KWK-Anlagen

Voraussetzung für die Vergütung von KWK-Anlagen ist zusätzlich zu den Anmeldepflichten beim Netzbetreiber und dem Marktstammdatenregister eine Zulassung der Anlage durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bei Anlagen größer 50 kW. Für Anlagen kleiner 50 kW stellt die BAFA ein vereinfachtes Verfahren zur Verfügung.    

Die Zahlungen sind zeitlich begrenzt. Bei Neuanlagen z.B. auf 30.000 Vollbenutzungsstunden, für kleine Blockheizkraftwerke bis maximal 2 kW kann eine Einmalzahlung für 60.000 Vollbenutzungsstunden erfolgen. 

Außerdem wird eine Vergütung des eingespeisten Stromes auf Basis des marktüblichen Strompreises (EEX-Preis) gezahlt.