Einspeisevergütung

Einspeiser nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) regelt den Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien an das Netz der allgemeinen Versorgung.

Dabei werden konkret die Abnahme, die Übertragung und die Vergütung sowie der bundesweite EEG-Belastungsausgleich des „grünen“ Stroms gesetzlich geregelt.

Weiterführende Informationen zum EEG finden Sie beim  Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

 

Einspeisevergütung nach EEG

Einspeiseanlagen mit Vergütungszahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sind nach folgenden Energieträgern zu unterscheiden:

Wasserkraft

Deponie-, Klär- und Grubengas

Biomasse

Geothermie

Windenergie

Solare Strahlungsenergie (Photovoltaik-Anlagen)

Die Vergütung ist dabei abhängig von:

Art des Primärenergieträgers

Leistung der Anlage (kW)

Inbetriebnahmejahr

 

KWK-Anlagen

Bei Einspeiseanlagen, die nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) vergütet werden, besteht die Einspeisevergütung aus folgenden Bestandteilen:

Üblicher Preis (EEX-Preis)

KWK- Zuschlag

Vermiedene Netznutzungsentgelte
(auslaufend - hier ist das Netzentgeltmodernisierungsgesetz zu beachten)

 

Sonstige Einspeiser

Sonstige Einspeiseanlagen sind alle Eigenerzeugungsanlagen, die nicht unter die gesetzliche Zahlungsverpflichtung im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes fallen.

Beispiele für sonstige Einspeiseanlagen:

Notstromaggregate

Motorenprüfstände

Energierückgewinnungsanlagen

Die Vergütung für Strom aus sonstigen Einspeiseanlagen besteht aus:

i. d. R. Börsenpreis der EEX

Vermiedene Netznutzungsentgelte (auslaufend – siehe NEMOG)