Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) können Letztverbraucher mit atypischem Verbrauchsverhalten ein Sonderentgelt für die Netznutzung beantragen.
Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben Letztverbrauchern in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat, wenn aufgrund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder aufgrund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen der jeweiligen Netz- oder Umspannebene abweicht.
Nachfolgend die hierzu erforderlichen Informationen zum Hochlastzeitfenster.